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Firmenwortlaut: Biomontan Produktions und Handels GmbH

Unternehmensgegenstand: Handel und Produktion mit/von Chemikalien hauptsächlich für Papier- u. Zellstoffindustrie, Umwelttechnik (kommunal u. industriell), Biogasanlagen u. Anaerobie-Digestion

UID-Nr. ATU52153903

Firmenbuchnummer: 209672t

Firmenbuchgericht: BG Steyr

ARA-Lizenz-Nummer 8944

DVR: 4012549

Rechtsform: GmbH

Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: BH Linz-Land

Firmensitz: AT-4470 Enns, Regensburger Straße 5

Geschäftsführung: Alfred Süss, Patrick Bachmair, Etienne Bolley

Blattlinie: Information rund um die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens

Kontakt-Tel.: +43 (0) 7223/86 131 - 0

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der BIOMONTAN Produktions und Handels GmbH (FN 209672t)

  1. Geltungsbereich

    Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt ist, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
    Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur so weit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Gegenteiliges vorgesehen ist und wir in der Folge nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
    Bei bestehender Geschäftsverbindung gelten alle nachfolgenden Aufträge selbst ohne gesonderten Hinweis als zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen erteilt.

  2. Vertragsabschluss

    Angebot: Der Auftragnehmer hat sich in seinem Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Ware genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer diesen schriftlichen Hinweis, so hat er für den Fall von Abweichungen keinerlei Anspruch auf ein höheres Entgelt. Alle Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich und erfolgen kostenlos.

    Bestellung, Auftrag: Verträge gelten durch unsere Bestellung als abgeschlossen. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig; mündlich und/oder telefonisch getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um für uns verbindlich zu sein. Abweichungen von unserer Bestellung in einer vom Auftragnehmer übermittelten Auftragsbestätigung entfalten keine Wirkung.
    Über etwaige Einbeziehung von Sublieferanten durch den Auftragnehmer ist unsere Zustimmung einzuholen. Rückfragen zu Bestellungen und Lieferungen sind ausschließlich an unsere Einkaufsabteilung zu richten.

  3. Kostenvoranschläge

    Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind, wenn sie schriftlich vorliegen, verbindlich.

  4. Preise

    Die Preise verstehen sich gemäß DDP Bestimmungsort laut Bestellung Incoterms® 2020, verpackt, entladen und sind unveränderliche Festpreise. Wenn in unserer Bestellung keine Preise angeführt sind, muss uns der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung übermitteln, in welche die Preise genannt werden, sofern zwischen uns und dem Auftragnehmer keine generelle Preisvereinbarung besteht. In ersterem Fall gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich akzeptieren.
    Bei ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Preisen anerkennen wir Preiserhöhungen nur bis zum Abschluss des Vertrages und nur dann, wenn diese nachweisbar sind und ausführlich begründet werden. Auf alle Fälle muss vor Rechnungslegung unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis zu diesen Preiserhöhungen eingeholt werden.
    Bei allgemeinen Preisermäßigungen setzen wir voraus, dass diese auch in der laufenden Bestellung berücksichtigt werden. Für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Serviceleistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zwischen uns verhandelten gültigen Servicesätze.
    Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Auftragnehmer bzw. sein Servicepersonal die Leistungsnachweise zur Bestätigung durch uns vorzulegen. Es dürfen nur von uns dazu ausdrücklich befugte Personen die Bestätigung der Leistungsnachweise durchführen.

  5. Reisekosten

    Die Reisekosten des Servicepersonals des Auftragnehmers (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mit geführten und des versandten Werkzeuges) werden von uns nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung vergütet.
    Mangels anderer Vereinbarung werden für das Servicepersonal des Auftragnehmers die Bahnkosten (samt Zuschlägen) oder die Kosten für Flugreisen [Economy-Class] vergütet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Kilometergeld nach den jeweilig gültigen österreichischen Kostensätzen vergütet.

  6. Lieferung und Lieferfristen

    Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind unstatthaft, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers DDP Bestimmungsort laut Bestellung Incoterms® 2020. Bei drohendem Lieferverzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren.
    Bei Lieferverzug behalten wir uns vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung im Sinne der uns gesetzlich zustehenden Rechte zu bestehen. Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche kaufmännische und technische Dokumentation (z.B. CE-Kennzeichnung, Stoffdeklaration, Entsorgungsvorschriften, EG-Sicherheitsdatenblätter) vollständig geliefert ist.

    Betriebsstörungen und Betriebsstillstände bei uns sowie Fälle höherer Gewalt entheben uns von der Verpflichtung zur Übernahme der bestellten Ware und befreien uns von jeder Schadenersatzleistung.

  7. Verpackung

    Die Ware ist, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Bestimmungen (zB ADR, REACH) entsprechend und einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu bezeichnen.
    Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen.
    Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer.

  8. Versand

    Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben.
    Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die nicht in Vereinbarungen geregelt sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    Der Fahrzeuglenker muss den Anforderungen entsprechend der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Der Fahrer ist verpflichtet, uns unaufgefordert die Lenkerberechtigung und den ADR-Ausweis zur Einsicht vorzulegen. Wir ist berechtigt, die Lenkerberechtigung und den ADR-Ausweis zu kopieren. Wir garantieren die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
    Ladungssicherung ist Sache des Auftragsnehmers und des Spediteurs. Der Fahrer muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur einschaltet, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausrüsten, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann.
    Es dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, die gefährliche Güter im Sinne des ADR in der geltenden Fassung in bestimmten Verpackungen gemäß Kapitel 7.2. ADR befördern dürfen. Die Beförderung gefährlicher Güter iSd ADR, muss die Vorschriften des Kapitels 8.5 ADR berücksichtigen.
    Der Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden.
    Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden von uns nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, uns eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Auftragnehmers eingesetzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Beförderer zu beauftragen, die über die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Konzessionen und auch über die entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.
    Vom Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten.

  9. Garantie, Gewährleistung

    Der Auftragnehmer übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorverkäufer für die bestell- bzw. lieferabrufkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung - insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort und für die von uns bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen - die volle und echte Garantie auf die Dauer von zwei Jahren.
    Die Garantiefrist läuft ab der Inbetriebnahme bzw Beginn des Gebrauches durch uns oder unseren Kunden.
    Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass wir aufgrund der dargestellten echten Garantie zur Untersuchung des Liefergegenstandes und zur Rüge von Mängeln nicht verpflichtet sind. Die Übernahme des Liefergegenstandes bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln.
    Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr die Mängelbehebung durch Verbesserung (Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) und/oder Austausch kurzfristig zu verlangen bzw. Preisminderung geltend zu machen oder die Waren an den Vertragspartner auf dessen Kosten zurückzusenden und die Wandlung zu erklären oder Mängel oder nicht erbrachte bzw. mangelhafte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu beheben, zu erbringen oder beheben bzw erbringen zu lassen.
    Im Falle einer Reparatur des Liefergegenstandes - auch durch Auswechslung mangelhafter Teile - beginnt die Garantiefrist insoweit neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, in welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte.
    Die dargestellte echte Garantie lässt unsere sonstigen Ansprüche, insbesondere aus gesetzlicher Gewährleistung, Schadenersatz und Vertragsrücktritt unberührt.
    Der Auftragnehmer hat uns nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen beim Gebrauch des Produktes billigerweise gerechnet werden kann.

    Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Auftragnehmer während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung auch für verborgene Mängel, wobei die Gewährleistungsfrist erst ab unserer vollständigen Kenntnis des Mangels zu laufen beginnt.

    Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, sind wir jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.

  10. Schutzrechte Dritter

    Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen (insbesondere, aber nicht ausschließlich Fotos, Produktbeschreibungen und sonstige Texte – im folgenden produktbezogene Daten) keine Schutzrechte Dritter (Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechte, Ausstattung, Produktbezeichnungen, Know-how, Gebietsschutz und Rechte ähnlicher Art und zwar auch dann, wenn deren Erteilung gegebenenfalls erst beantragt ist) verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der Ware oder an den sonstigen Leistungen immaterielle Rechte bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern sind zur Annahme berechtigt, dass dem Auftragnehmer alle jene Rechte zustehen, die für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen respektive klag- und schadlos zu halten.
    Unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits sind wir in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Auftragnehmer auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten.
    Sollte unsere Vertragsbeziehung zum Auftragnehmer – aus welchen Gründen auch immer – beendet werden, können wir Produktbezogene Daten so lange verwenden, solange wir Waren des Auftragnehmers vorrätig haben.

  11. Rechnungslegung

    Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Formvorschriften an folgende Adresse zu senden: Biomontan Produktions- und Handels GmbH, Chemische Produkte Papier- und Umwelttechnik, Regensburger Straße 5, 4470 Enns, Austria.
    Auf den Rechnungen und Gutschriften muss unsere Bestellnummer deutlich ersichtlich sein. Rechnungen ohne Bestellnummer senden wir an den Auftragnehmer zurück. In diesem Falle gilt die Rechnung bis zum Wiedereinlangen als nicht ausgestellt. Materialrechnungen müssen die Versandart aufzeigen. Leistungsrechnungen müssen Angaben über die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungsnachweise enthalten.

  12. Zahlung

    Zahlung leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
    Wir behalten uns vor, bei der Begleichung der Rechnungen alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit unseren Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf unser Recht auf Reklamation keinen Einfluss.

  13. Bestellunterlagen

    Alle Angaben, Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, die dem Auftragnehmer für die Ausführung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. An den vom Auftragnehmer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und Unterlagen erhalten wir ein ausschließliches Nutzungsrecht, diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Falle der Nichtausführung der Lieferung ohne besondere Aufforderung unverzüglich und vollständig einschließlich allfälliger Kopien uns übergeben werden.
    Der Auftragnehmer hat Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln.
    Für jeden Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- pro Verstoß zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und wird auch dann geschuldet, wenn der Eintritt eines Schadens nicht nachgewiesen werden kann, die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen.
    Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen durch uns unberührt. Für die Ausarbeitung von Planungen und dgl. wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinerlei Vergütung gewährt.
    Es ist dem Auftragnehmer nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial und Publikationen, gleich welcher Art, anzuführen oder darauf hinzuweisen.

  14. Produkthaftung

    Der Auftragnehmer hat seiner Lieferung in deutscher Sprache abgefasste Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, sind derartige Hinweise an der gelieferten Ware selbst anzubringen.
    Sollte sich nach Übernahme der Lieferung durch uns die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware im Sinne des § 5 Produkthaftungsgesetzes (PHG) herausstellen bzw. erkannt werden, dass die Eigenschaften des Produktes nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 8 PHG entsprechen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zurücknahme derartiger Waren und zur vollständigen Refundierung des Kaufpreises.
    Sollten wir aufgrund eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes einen Schaden im Sinne des § 1 Produkthaftungsgesetz erleiden, haftet uns der Auftragnehmer aus dem Titel der Produkthaftung für jeglichen durch das Produkt verursachten Schaden in voller Höhe. Die Einschränkungen des § 2 Produkthaftungsgesetz werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
    Für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware geeignet ist, die Gesundheit oder das Leben Dritter zu gefährden, haftet der Auftragnehmer auch für die Kosten einer – wenn auch nur vorsorglich – erforderlich werdenden Rückrufaktion und für dadurch verursachte Schadensersatzleistungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen angemessenen Rechtsverfolgungskosten. Dies erfasst auch solche Leistungen, zu deren Erbringung wir uns in Abstimmung mit dem Geschädigten gerichtlich oder außergerichtlich zur vollen oder teilweisen Erledigung einer eigenen Produkthaftpflicht verpflichtet haben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    Wenn wir wegen vom Auftragnehmer gelieferter Ware nach dem PHG in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglichen von uns gewünschten Beweismateriales, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen. In einem derartigen Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer darüber hinaus unabhängig von einem allfälligen Verschulden zum Ersatz der gesamten durch die Haftung unsererseits entstehenden Schäden bzw. Nachteile sowie diesbezüglicher Prozesskosten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung im Sinne des § 16 PHG, wobei wir uns vorbehalten, vom Auftragnehmer den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Auftragnehmer einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt und können Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinnes verlangen.

  15. Schriftlichkeit

    Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt.

  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Erfüllungsort für die Lieferung der Ware bzw. Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart, die Werks-Eingangskontrolle der Biomontan Produktions und Handels GmbH.
    Für alle sich aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens (AUT 4470 Enns), sofern kein näher definierter oder anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Auftragnehmer ausschließlich das sachlich für AUT 4470 Enns zuständige Gericht.
    Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
    Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere >> hier abrufbare Datenschutzerklärung.

  17. Umweltpolitik

    Umweltschutz ist bei uns ein vordringliches Thema! Wir setzen alle erforderlichen Maßnahmen, um Umweltstandards gerecht zu werden und die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Mitarbeiter zu gewährleisten.
    Wir verpflichten daher auch unsere Vertragspartner die auf dem Werksgelände arbeiten, unsere Umweltstandards einzuhalten. Insbesondere möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hinweisen:

    • Wir pflegen unser gutes Verhältnis zu Nachbarn und zur lokalen als auch überregionalen Öffentlichkeit.
    • Verpflichtung zu Ordnung und Sauberkeit (Farbe, Öl, Treibstoffe u.ä. dürfen nicht in Straßeneinläufe oder Kanäle geschüttet werden!)
    • Entsorgung der bei der Arbeit anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer
    • Meldepflicht bei umweltrelevanten Vorfällen (z.B. bei Verunreinigung von Oberflächengewässern, Erdreich, Grundwasser,...)
  18. Spezielle ergänzende AGBs können hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.


Allgemeine Verkaufsbedingungen der BIOMONTAN Produktions und Handels GmbH (FN 209672t)


  1. Geltungsbereich

    Sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch Geschäftsbedingungen). Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber.
    Entgegenstehende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht widersprochen haben.
    Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.
    Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss, Unterlagen

    Unsere Angebote, sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Mündliche Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB Auslieferung/Versendung der Ware) zustande.
    Ansicht- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen (Einlangen bei uns) zurückgesendet werden.
    Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.
    Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Auftraggeber erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z. Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen.

  3. Lieferung, Versand, höhere Gewalt und deren Folgen

    Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Auftraggebers (im Folgenden Vorleistungen) von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Bei Verzug mit vereinbarten Vorleistungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Auftraggeber die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt; hierbei sind wir insbesondere dazu berechtigt, die Lagerung zu marktüblichen Preisen selbst vorzunehmen oder die versandbereite Ware im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bei Dritten einzulagern.

    Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen; diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an uns. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.

    Die Verpackung – auch von Teil und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

    Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Auftraggeber über, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer oder bei ihrer Bereitstellung im Falle der Abholung durch den Auftraggeber gilt unsere Lieferpflicht als erfüllt.

    Wir können Lieferungen auch in Teilen erbringen und verrechnen; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Teillieferung zurückzuweisen.

    Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige Fälle von höherer Gewalt sowie Streiks, Aussperrungen, Mangel an Roh- oder Hilfsstoffen, Energie- oder Arbeitskräften, Produktionsausfall oder andere Hindernisse, die die Herstellung und den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch - auch bei unseren Vorlieferanten - verhindern, verzögern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung und/oder Abnahme und berechtigen uns zum auch teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen.
    Hindernisse aufgrund einer Pandemie oder aufgrund eines Handelsembargos oder Lieferboykotts gelten auch dann als Fall höherer Gewalt, wenn die Pandemie, das Embargo oder der Boykott voraussehbar waren.

    Wird das Inverkehrsetzen unserer Erzeugnisse behördlich verboten oder beschränkt, sind wir nicht verpflichtet, die Erzeugnisse zurückzunehmen oder den Auftraggeber zu entschädigen; wird die Rücknahme gesetzlich oder behördlich aufgetragen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Erzeugnisse auf seine Kosten in deren Originalverpackung in jenem Zustand zurückzustellen, in dem die Erzeugnisse geliefert wurden.

  4. Preise

    Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., insbesondere auch sämtliche in Vertragspunkt 3. vorletzter Absatz genannten Ereignisse berechtigen uns, die Preise bis zum Tag der Lieferung entsprechend zu erhöhen. Dem Auftraggeber steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Ein von uns zu vertretender Lieferverzug führt jedoch zu keiner Preiserhöhung. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung, etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt.

  5. Zahlung

    Unsere Rechnungen - auch für Teillieferungen - sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. Spesen und Kosten des Zahlungsvorgangs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen gemäß § 456 UGB (9,2% über dem Basiszinssatz) zu berechnen, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf; außerdem können wir einen weiteren Verzugsschaden oder einen Nichterfüllungsschaden geltend machen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, sind alle noch laufenden Rechnungen und Wechsel sofort fällig.
    Wir können außerdem von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Leistungen zurücktreten oder die weitere Erfüllung von uns geeignet erscheinenden Sicherheiten, einschließlich Vorauskasse, abhängig machen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, sie erfolgt zahlungshalber. Alle Wechselspesen, Diskont, etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, Anspruch und Gegenanspruch beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
    Aufrechnung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn mit einer gerichtlich rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich anerkannten Forderung. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen, ausgenommen reine Geldforderungen.
    Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Auftraggeber dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Auftraggeber sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditives bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung.

  6. Gewährleistung, Schadenersatz, Aliudlieferung, Produkthaftung
    Mängelrügen sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 7 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

    Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 7 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.

    Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen binnen 7 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Auftraggeber geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

    Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.

    Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Auftraggeber selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

    Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.

    Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.

    Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

    Sofern in einer Sondervereinbarung nicht anders geregelt, ist der Erfüllungsort für unsere aus dem Titel der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen der Sitz unsres Unternehmens.

    Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen -ausgenommen reine Geldforderungen - ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Auftraggeber entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

    Schaden- bzw. Aufwendungsersatzforderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, sowie Rückgriffsansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern die den Schaden/Rückgriff auslösenden Umstände nicht durch Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Jedenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz indirekter und mittelbarer Schäden sowie von bloßen Vermögensschäden, Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, Betriebsstillstand) und entgangenem Gewinn. In diesem Sinn ist unter „entgangenem Gewinn“ auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Kunden bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, z.B. aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Kunden mit einem Dritten. Soweit eine Haftung unsererseits gemäß den obigen Bestimmungen dem Grunde nach besteht, haften wir der Höhe nach nur für die beim Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden, in jedem Fall aber begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens.

    Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

  7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Dies gilt auch für mit der Bestellung zusammenhängende offene Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder sonstige Konzernunternehmungen des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit uns gegenüber trotz Mahnung in Verzug kommt.
    In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Auftraggeber auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Vorbehaltsware zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Auftraggeber für die Zeit seines Besitzes für die Vorbehaltsware eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im Voraus an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen hat er uns den Versicherer mitzuteilen. Wir können dem Versicherer die Abtretung anzeigen und/oder vom Auftraggeber den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern verlangen.
    Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung (Vereinigung) der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung (Vereinigung) gilt als für uns erfolgt, ohne dass dem Auftraggeber aus der Verarbeitung (Vereinigung) und Aufbewahrung der Vorbehaltsware Ansprüche entstehen. Verarbeitet (vereinigt) der Auftraggeber unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit solchen, an denen dritten Lieferanten ebenso Vorbehaltseigentum zusteht, werden wir im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten (vereinigten) Waren Miteigentümer an dem so entstandenen Produkt.
    Der Auftraggeber darf sein aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes bestehendes Anwartschaftsrecht auf die Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebs weitergeben, er ist jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware befugt.
    Er hat sich darüber hinaus das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Auftraggeber tritt hiermit schon im Voraus bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderungen samt Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, an uns zur Sicherung ab, wir nehmen diese Abtretung an. Bei Verarbeitung (Vereinigung) mit Produkten, an denen ebensolche Rechte bestehen, wirkt die Abtretung anteilig entsprechend den Rechnungswerten der verarbeiteten (vereinigten) Waren.
    Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber seinen Schuldner sowie die abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
    Wir können dem Schuldner die Abtretung anzeigen und/oder vom Auftraggeber den Vermerk der Abtretung in seinen Büchern verlangen. Wenn die Vorbehaltswaren uns nur anteilig gehören, bemisst sich der an uns abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach unserem Eigentumsanteil. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit fremden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, so gilt die Kaufpreisforderung nur in anteiliger Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.
    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber auf unser Eigentum beziehungsweise unsere Rechtszuständigkeit hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  8. Beratung, Pflichten bei der Weitergabe der Erzeugnisse

    Unsere Beratung in Form von Druckschriften, anwendungstechnischer Beratung, Angaben von Rezepturen, etc. mit unseren und fremden Produkten erfolgt nach bestem Wissen. Der Auftraggeber hat jedoch unsere Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke zu prüfen und ist allein für die Verwendung, Anwendung und Verarbeitung dieser Erzeugnisse verantwortlich.
    Sollten aufgrund unserer Beratung Schäden entstehen, für die wir dennoch einzustehen hätten, gelten für unsere Haftung die Beschränkungen des Pkt. 6 sinngemäß. Übergibt der Auftraggeber einem anderen die Erzeugnisse in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch, hat er auf gefährliche Eigenschaften der Produkte hinzuweisen; kommt dem Auftraggeber eine ihm bislang nicht bekannte Eigenschaft der Ware zur Kenntnis, hat er uns unverzüglich davon zu informieren.
    Der Auftraggeber hat den Erzeugnissen alle gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Begleitpapiere und Verbraucherinformationen etc. beizugeben und alle maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, zu befolgen. Er haftet uns für jeden Schaden, der durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften verursacht wird.

  9. Vertragsrücktritt

    Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Abweisung eines solchen Antrages mangels Vermögens, Zahlungseinstellung und Fällen höherer Gewalt sind wir unbeschadet sonstiger wie immer geartete Ansprüche berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

  10. Markenschutz, Warenzeichen

    Werden von uns gelieferte Waren verarbeitet, so kann die Benutzung unseres Firmennamens, unserer Marken oder die besondere Bezeichnung unseres Unternehmens (Unternehmenskennzeichen) bei den damit hergestellten Erzeugnissen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung erfolgen, auch wenn die gelieferte Ware mit einem unserer Markenzeichen oder Unternehmenskennzeichen versehen war.
    Das gleiche gilt auch für die Verwendung unserer Markenzeichen, Unternehmenskennzeichen und Produktbezeichnungen in Ankündigungen und Geschäftspapieren, insbesondere Werbeschriften, Preislisten etc.
    Es ist unzulässig, anstelle unserer Erzeugnisse unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in den Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren unsere Produktbezeichnungen, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ oder einer gleich bedeutenden Bezeichnung in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

  11. Datenschutz, Adressenänderung

    Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere >> hier abrufbare Datenschutzerklärung.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Auftraggeber auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Auftraggeber, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

  12. Schriftform

    Sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen Schriftlichkeit gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Brief, Telefax oder E-Mail (auch ohne elektronische Signatur) erfüllt.

  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Für alle sich aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens (AUT-4470 Enns), sofern kein näher definierter oder anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Auftraggeber ausschließlich das sachlich für AUT 4470 Enns zuständige Gericht.

    Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Information über die Erhebung personenbezogener Daten

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Biomontan verarbeitet Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Verarbeitung personenbezogener Daten in unserem Unternehmen.

Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.

Wir verarbeiten personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Ausübung unserer Geschäftstätigkeit zum Zwecke der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und bei Vorliegen berechtigten Interesses (Art. 6 Abs 1, DSGVO).

Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist Biomontan GmbH, Regensburger Str. 5, AT-4470 Enns. Unseren Datenschutzverantwortlichen erreichen Sie per E-Mail mittels Kontaktformular oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzverantwortliche“.

  1. Ihre Rechte

    Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

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    • Recht auf Berichtigung oder Löschung,
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    • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
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    Sie haben zudem das Recht, sich bei folgender zuständigen Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren:

    Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien

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Biomontan GmbH, April 2018

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